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Begriffsklärung: EU-Freizügigkeit und Gleichbehandlung

Freizügigkeit – EU-Bürger

Die Freizügigkeit bedeutet zum einen, dass jeder Unionsbürger grundsätzlich das Recht hat, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dieses Recht ist in Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantiert.

Neben dieser aufenthaltsrechtlichen Komponente bedeutet Freizügigkeit im Binnenmarkt, sich in jedem Mitgliedstaat wirtschaftlich betätigen zu können, also unselbständig oder selbständig, dauerhaft oder vorübergehend tätig zu sein.

Die Freizügigkeit von Arbeitnehmern ist ein in Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerter Grundsatz, dessen Umsetzung durch abgeleitetes EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gewährleistet wird. EU-Bürgerinnen und ‑Bürgern steht es demnach zu, in einem anderen EU-Land Arbeit zu suchen, dort zu arbeiten, ohne eine Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen, zu diesem Zweck dort zu wohnen, selbst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dort zu bleiben, hinsichtlich Zugang zu Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und aller anderen Sozialleistungen und Steuervorteile genauso behandelt zu werden wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes.

Bei EU-Bürgern können bestimmte Ansprüche des Kranken- und Sozialversicherungsschutzes auf die Systeme des Landes übertragen werden, in dem sie Arbeit suchen. In bestimmten Berufen können die in einem EU-Land erworbenen beruflichen Qualifikationen auch in den anderen Ländern anerkannt werden.

Wer kann diese Freiheiten in Anspruch nehmen?

Arbeitssuchende, also EU-Bürger/innen, die zwecks Stellensuche in ein anderes EU-Land ziehen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:

  • EU-Bürger/innen, die in einem anderen EU-Land arbeiten,
  • EU-Bürger/innen, die in ihr Herkunftsland zurückkehren, nachdem sie im Ausland gearbeitet haben
  • und Familienangehörige der oben genannten Personen.

Für Personen, die sich selbstständig machen möchten, für Studierende, Rentner und andere Nichterwerbstätige können leicht abweichende Regelungen gelten.

 

Gleichbehandlung

Jeder EU-Bürger hat dasselbe Recht, in einem anderen EU-Land zu arbeiten, wie die dort einheimischen Staatsbürger, und zwar unter denselben Bedingungen, ohne dass eine Arbeitserlaubnis beantragt werden müsste.

Für die Einstellung von Staatsbürgern aus anderen EU-Ländern dürfen keine Beschränkungen in Form von Höchstquoten oder diskriminierenden Einstellungskriterien gelten.

Ausnahmen

Sprachkenntnisse: Von Stellenbewerbern aus anderen EU-Ländern kann der Nachweis verlangt werden, dass sie die für den Arbeitsplatz nötigen Sprachkenntnisse besitzen, jedoch muss der verlangte Umfang der Sprachkenntnisse für die fragliche Stelle sinnvoll und erforderlich sein. Arbeitgeber dürfen zum Nachweis dieser Kenntnisse nicht ausschließlich ein bestimmtes Diplom gelten lassen.

Arbeitsbedingungen 

Ein EU-Bürger, der in einem anderen EU-Land arbeitet, ist genauso zu behandeln wie seine Kollegen, die Staatsangehörige dieses Landes sind. Das gilt für die Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Entlohnung, Kündigung und berufliche Wiedereingliederung) sowie den Zugang zu Fortbildung.

Soziale und steuerliche Vergünstigungen

  • Arbeitssuchende: Geldleistungen zur Unterstützung der Arbeitssuche müssen Arbeitssuchenden aus anderen EU-Ländern gewährt werden, wenn die Arbeitssuchenden tatsächlich einen direkten Bezug zum örtlichen Arbeitsmarkt haben, z. B. sich dort eine angemessene Zeit lang um einen Arbeitsplatz bemüht haben.
  • Arbeitnehmer aus anderen EU-Ländern haben Anspruch auf dieselben sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes. Dazu zählen unter anderem Fahrpreisermäßigungen für kinderreiche Familien im öffentlichen Personenverkehr, Kindergeldleistungen und Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums.
  • Grenzgänger (Personen, die eine Ländergrenze überschreiten, um an ihren Arbeitsplatz zu gelangen und mindestens einmal pro Woche nach Hause zurückkehren) erhalten dieselben Vergünstigungen wie andere Arbeitnehmer in ihrem Beschäftigungsland. Auch wenn der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, dass auf diese Vergünstigungen kein Wohnorterfordernis angewandt werden dürfe, sind Grenzgänger zuweilen mit besonderen Problemen konfrontiert, wenn sie soziale Vergünstigungen beantragen, da diese noch immer wohnortgebunden gewährt werden.

* Aus Gründen der guten Lesbarkeit wird die Zielgruppe der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entweder so oder kürzer in der üblichen sprachlichen Form des generischen Maskulinums „Unionsbürger“ bezeichnet, womit jeweils alle Geschlechter konnotiert sind.

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