Bürgergeld. Zentrale Änderungen zum 1. Juli

Am 1. Januar 2023 hat das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II abgelöst. Dafür änderte die Regierung das SGB II - die Grundsicherung für Arbeitsuchende - in zahlreichen Aspekten. Ein Teil der Änderungen tritt nunmehr zum 1. Juli 2023 in Kraft. Die Reform sollte nach dem Willen der Regierung mehr Chancen, mehr Respekt und mehr Zusammenhalt ermöglichen. Dazu wurden zahlreiche Regelungen der „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ –  so der offizielle Titel des SGB II, der nunmehr zum 1. Januar 2023 durch den Titel „Bürgergeld“ ergänzt wurde – geändert.

Ein Teil der Änderungen durch das Bürgergeldgesetz tritt nunmehr zum 1. Juli 2023 in Kraft. Dies betrifft insbesondere Änderungen bei der finanziellen Unterstützung von Weiterbildungen und der reduzierten Anrechnung von Einkommen. Einige zentrale Änderungen zum 1. Juli sind:

Unterstützung von Qualifizierung:

  • Finanzielle Förderung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen wird eingeführt: bei abschlussbezogenen Weiterbildungen in Höhe von 150 Euro / Monat und bei nicht-abschlussbezogenen Weiterbildungen mit einer Dauer von mindestens 8 Wochen in Höhe von 75 Euro / Monat.
  • Die Förderung von Grundkompetenzen kann auch losgelöst von berufsabschlussbezogenen Weiterbildungsmaßnahmen erfolgen, um die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern.
  • Die bereits bestehende Weiterbildungsprämie für Zwischen- und Abschlussprüfungen wird entfristet.
  • Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann künftig auch unverkürzt in drei Jahren erfolgen.
  • Der Abschluss einer beruflichen Weiterbildung führt zu einem dreimonatigen Arbeitslosengeld-Anspruch.
  • Als neues Förderinstrument wird die ganzheitliche Betreuung / Coaching in dem Bürgergeld normiert.
  • Junge Menschen bis 25 Jahre können mehr von ihrem Einkommen behalten. Bei Einkommen aus Schüler- und Studierendenjobs gilt zukünftig ein monatlicher Freibetrag in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (derzeit: 520 Euro). Dieselbe Regelung gilt für junge Menschen, die einen Freiwilligendienst absolvieren sowie Auszubildende, Teilnehmer*innen an einer Einstiegsqualifizierung oder einer berufsvorbereitenden Maßnahme.

Weitere Änderungen sind in der Übersicht des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zusammengetragen.

Hinweis: Auch EU-Bürger oder Angehörige eines Staates außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) können einen Anspruch auf Bürgergeld oder andere Sozialleistungen haben. Ausführliche Informationen hierzu (teilweise mehrsprachig) bietet die Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer sowie das Portal der Arbeitsagentur.

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